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Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich TEMPORA zur Herstellung eines in Auftrag gegebenen Werkes.

Gegenstand dieses Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Grundsätzliche Merkmale sind:

  • Die Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten und hierfür ausreichend beschriebenen Werkergebnisses oder die entsprechende Veränderung einer Sache.

  • Die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit und die daraus folgende Dispositionsfreiheit des Fremdunternehmers gegenüber dem Auftraggeber.

  • Das ausschließliche Weisungsrecht von TEMPORA gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern. Dies bedeutet keine Eingliederung dieser Arbeitnehmer in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Betriebes des Auftraggebers.

  • Das Tragen des Unternehmerrisikos durch TEMPORA, insbesondere die Gewährleistungspflicht für Mängel des Werkes.

  • Die herstellungsbezogene oder ergebnisbezogene Vergütung. Dies bedeutet bis auf Ausnahmefälle grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten zwischen Auftraggeber und TEMPORA. Abrechnung nach Aufwand kommt immer dann in Betracht, wenn der Umfang der durchzuführenden Arbeiten nicht abgeschätzt werden kann (z. B. Folgefehler bei Reparatur).

Ein Schein-Werkvertrag liegt vor, wenn die zuvor genannten Merkmale eines Werkvertrages nur vorgetäuscht werden, tatsächlich jedoch die Überlassung von Arbeitnehmern stattfindet und das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Arbeitsleistung dem Auftraggeber überlassen wird.

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn kein bestimmter Erfolg, sondern nur eine Tätigkeit zu erbringen ist. Bei einem Dienstvertrag organisiert TEMPORA die zu erbringenden Dienste in eigener Verantwortung.

TEMPORA trifft die zeitlichen Dispositionen, bestimmt die Zahl und Eignung der Arbeitnehmer und übt dabei selbst das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Dienste (Tätigkeiten) aus.

Wird im Gegensatz hierzu jedoch im Rahmen eines Dienstvertrages dem Auftraggeber ein wesentliches, die Ausführung der zu erbringenden Dienste bestimmendes Weisungsrecht eingeräumt, so handelt es sich in Wirklichkeit um Arbeitnehmerüberlassung, für die alle diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten.

 

Der Auftragnehmer zum Beispiel ►TEMPORA übernimmt den kompletten Auftrag zur Realisierung eines Produktes/einer Leistung in eigener Regie und Verantwortung. Die Leistung/das Produkt wird im Dienst-/Werkvertrag beschrieben. Haftung und Verantwortung für die Leistung/ das Produkt liegen beim Auftragnehmer


 

 

 


 


 

 


                                        

 

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TEMPORA Zeitarbeit GmbH | TEMPORA-GMBH@t-online.de